Die kurze Antwort

In der EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nährwertbezogene Angaben auf Fruchtgummis. „Zuckerfrei“ erfordert höchstens 0,5 g Zucker pro 100 g, „Zuckerarm“ höchstens 5 g pro 100 g, „Ballaststoffquelle“ mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g und „Hoher Ballaststoffgehalt“ mindestens 6 g pro 100 g. Die Angabe hängt immer vom analysierten Endprodukt ab — nicht von der Basisrezeptur.

Der rechtliche Rahmen

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln, die in der EU verkauft werden, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 harmonisiert. Nur die in ihrem Anhang aufgeführten nährwertbezogenen Angaben dürfen verwendet werden, und nur wenn das Produkt die mit jeder Angabe verbundenen Bedingungen erfüllt. Angaben, die für Verbraucher dieselbe Bedeutung haben — etwa „zuckerfrei“ statt „Null Zucker“ — müssen dieselben Bedingungen erfüllen.

Die Kennzeichnung im Allgemeinen, einschließlich der Nährwertdeklaration und der verpflichtenden Angaben, regelt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Zusammen entscheiden diese beiden Verordnungen, was ein zuckerfreies oder ballaststoffreiches Fruchtgummi auf seiner Verpackung aussagen darf.

Zuckerangaben und ihre Schwellenwerte

„Zucker“ im Sinne der EU-Kennzeichnung bedeutet alle Mono- und Disaccharide — einschließlich Glucose, Fructose, Saccharose und Lactose — unabhängig von der Herkunft. Polyole und die meisten Ballaststoffe zählen nicht als Zucker.

  • Zuckerfrei: höchstens 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml.
  • Zuckerarm: höchstens 5 g Zucker pro 100 g bei festen Lebensmitteln.
  • Mit reduziertem Zuckeranteil: mindestens 30 % weniger Zucker als ein vergleichbares Produkt, bei gleichem oder geringerem Energiegehalt.
  • Ohne Zuckerzusatz: keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder andere wegen ihrer süßenden Wirkung verwendete Lebensmittel. Enthält das Produkt von Natur aus Zucker, sollte die Kennzeichnung zusätzlich angeben, dass es „von Natur aus Zucker enthält“.

Ballaststoffangaben und ihre Schwellenwerte

Ballaststoffangaben beruhen auf dem Ballaststoffgehalt des Endprodukts, ermittelt mit anerkannten Analysemethoden.

  • Ballaststoffquelle: mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal.
  • Hoher Ballaststoffgehalt: mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal.

Warum Pektin allein selten ein Ballaststoff-Fruchtgummi ergibt

Pektin ist ein löslicher Ballaststoff, doch ein typisches Pektin-Fruchtgummi enthält nur wenige Prozent Pektin — genug zum Gelieren, aber nicht genug, um 3 g oder 6 g pro 100 g zu erreichen. Ein Fruchtgummi mit Ballaststoffangabe braucht daher eine gezielte Rezeptur mit zugesetzten, benannten Ballaststoffen. Unser Fiber-System etwa basiert auf FOS, Tapiokafaser und Inulin in einer eigenständigen Pektinrezeptur.

Polyole und der Hinweis zur abführenden Wirkung

Viele zuckerfreie Fruchtgummis im Handel verwenden Polyole (Zuckeralkohole) wie Maltit, Sorbit oder Isomalt. Enthält ein Lebensmittel mehr als 10 % zugesetzte Polyole, verlangt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 den Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“. Die Systeme Zero und Fiber enthalten keine Zuckeralkohole in der Basis, prüfen Sie jedoch jede weitere Zutat Ihrer Rezeptur, bevor Sie die Kennzeichnung festlegen.

Gesundheitsbezogene Angaben sind ein eigener Bereich

Aussagen darüber, was ein Lebensmittel im Körper bewirkt — etwa dass Ballaststoffe die Verdauung unterstützen — sind gesundheitsbezogene Angaben. Sie sind nur zulässig, wenn sie im EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zugelassen sind, mit dem zugelassenen Wortlaut und den zugehörigen Bedingungen verwendet werden und von den vorgeschriebenen Informationen begleitet sind. Eine nährwertbezogene Angabe wie „Hoher Ballaststoffgehalt“ erlaubt nicht automatisch eine gesundheitsbezogene Angabe.

Basis vs. Endprodukt

Eine Basisrezeptur berechtigt nie automatisch zu einer Verpackungsangabe. Überzüge, Aromen, Farben, Einschlüsse und der endgültige Wassergehalt verändern die Werte. Eine Oberfläche mit Zuckerbestreuung etwa fügt Zucker hinzu, der ein Zero-Fruchtgummi über 0,5 g pro 100 g heben kann — weshalb für Zero und Fiber Wachs empfohlen wird.

Analysieren Sie stets das Endprodukt, bewahren Sie die Ergebnisse auf und stimmen Sie den Wortlaut für jeden Markt mit Ihrem Kennzeichnungs- oder Regulatory-Team ab.

Nationale Anforderungen: Dänemark und Deutschland

Die EU-Schwellenwerte gelten in jedem Mitgliedstaat gleich, doch jeder Markt fügt eigene Anforderungen hinzu: Die Kennzeichnung muss in der/den Amtssprache(n) erfolgen, nationale Behörden veröffentlichen Leitlinien und Vollzugspraxis, und manche Märkte haben zusätzliche Regeln für Nahrungsergänzungsmittel. In Dänemark überwacht die Lebensmittelbehörde Fødevarestyrelsen die Kennzeichnung; in Deutschland obliegt der Vollzug der Lebensmittelüberwachung der Länder.

Eine praktische Checkliste für Angaben

  • Wählen Sie von Anfang an das System, das zu Ihrer Angabe passt: Zero für die zuckerfreie Entwicklung, Fiber für Ballaststoffangaben.
  • Wählen Sie eine Oberfläche, die keinen Zucker hinzufügt, wenn Sie eine Zuckerangabe planen.
  • Analysieren Sie das fertige Fruchtgummi auf Zucker, Ballaststoffe, Polyole und Energie.
  • Prüfen Sie den genauen Wortlaut der Angabe gegen den Anhang der Verordnung 1924/2006.
  • Fügen Sie bei Bedarf verpflichtende Hinweise hinzu, etwa den Polyol-Hinweis.
  • Übersetzen und prüfen Sie die Kennzeichnung für jeden Markt.

Angaben zu „zuckerfrei“ und Ballaststoffen beziehen sich auf das Endprodukt, nicht automatisch auf die Basis. Prüfen Sie jede Rezeptur und jeden Markt mit Ihrem Kennzeichnungsteam. „Zuckerfrei“ nur, wenn das Endprodukt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (≤ 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml).

Fragen von Einkäufern

Berechtigt Zero automatisch zur Angabe „Zuckerfrei“?

Nein. Zero ist für die zuckerfreie Entwicklung konzipiert, aber das Endprodukt muss nach der Analyse den Schwellenwert von 0,5 g pro 100 g einhalten.

Kann ich statt „Zuckerfrei“ auch „Null Zucker“ schreiben?

Angaben mit derselben Bedeutung für Verbraucher müssen dieselben Bedingungen erfüllen. Stimmen Sie den Wortlaut mit Ihrem Kennzeichnungsteam ab.

Zählt Pektin als Ballaststoff auf der Kennzeichnung?

Pektin ist ein Ballaststoff und zählt zum Ballaststoffgehalt, doch die Menge in einem Standard-Fruchtgummi ist meist zu gering für eine Ballaststoffangabe.

Gelten auch nationale Regeln?

Ja. Sprachanforderungen und nationale Leitlinien gelten in jedem Markt, etwa in Dänemark und Deutschland.

Ist das Rechtsberatung?

Nein. Dieser Ratgeber ist allgemeine Information für gewerbliche Einkäufer. Bestätigen Sie Angaben und Kennzeichnung für jedes Endprodukt und jeden Markt.

Allgemeine Informationen für Geschäftskunden, keine Rechts- oder Regulierungsberatung. Prüfen Sie Angaben und Kennzeichnung für jedes Endprodukt und jeden Markt.